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Die Energieeinsparverordnung (EnEV).

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Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Baurechts. In ihr werden von der Bundesregierung auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) Bauherren bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Betriebsenergieverbrauch ihres Gebäudes oder Bauprojektes vorgeschrieben. Sie gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.

Durch die Zusammenführung von Heizungsanlagenverordnung und Wärmeschutzverordnung zu einer gemeinsamen Verordnung wurde der bisherige Bilanzierungsrahmen gleich in zweifacher Hinsicht erweitert. Zum einen werden mit der Einbeziehung der Anlagentechnik in die Energiebilanz auch die bei der Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Übergabe der Wärme entstehenden Verluste berücksichtigt. Dadurch ist nicht mehr die dem Raum zur Verfügung gestellte Nutzenergie, sondern die an der Gebäudegrenze übergebene Endenergie ausschlaggebend. Zum anderen wird dieser Energiebedarf primärenergetisch bewertet, indem die durch Gewinnung, Umwandlung und Transport des jeweiligen Energieträgers entstehenden Verluste mittels eines Primärenergiefaktors in der Energiebilanz des Gebäudes Beachtung finden. Dieser erweiterte Rahmen ermöglicht es, in der Gesamtbilanz eines Gebäudes den Faktor Anlagentechnik und den Faktor baulichen Wärmeschutz in gewissem Maße miteinander zu verrechnen, also eine schlechte Wärmedämmung mit einer effizienten Heizanlage auszugleichen und umgekehrt. Die Hauptanforderungsgröße für Neubauten ist in der EnEV der Jahresprimärenergiebedarf in Abhängigkeit von der Kompaktheit des Gebäudes. Die EnEV stellt erstmals auch Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz und ermöglicht die Berücksichtigung solarer Wärmegewinne.

Die EnEV 2007

Am 24. Juli 2007 hat das Bundeskabinett die neue Energieeinsparverordnung verabschiedet. In der neuen Fassung wurden viele Regelungen der bisherigen Verordnung unverändert übernommen oder nur in einigen Details leicht verändert. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an Wohngebäude und das Verfahren zur Bewertung der energetischen Qualität von Wohngebäuden. Aber auch die Anforderungen an Heizkessel sowie die Nachrüstverpflichtungen bleiben unverändert bestehen. Folgende Aspekte der neuen Verordnung wurden im Vergleich zu den oben dargestellten Regelungen stark verändert oder sind neu hinzugekommen:

Anforderungen an Nichtwohngebäude

Verfahren zur energetischen Bewertung von
Nichtwohngebäuden

Berücksichtigung alternativer Energieversorgungssysteme

Berücksichtigung des sommerlichen Wärmeschutzes

Energetische Inspektion von
Klimaanlagen

Energieausweise für bestehende Gebäude


Die EnEV 2009

2009 werden die energetischen Anforderungen im Gebäudebereich um bis zu 30 Prozent verschärft und bis 2012 sollen sogar weitere 30 Prozent folgen. Die novellierte EnEV 2009 tritt zum 1. Oktober 2009 in Kraft. Im Neubau und Bestand sollen dann die Anforderungen an den Primärenergiebedarf (qP) um ca. 30 Prozent (im Mittel) und an den Gebäudewärmeschutz (z.B. Transmissionswärmetransferkoeffizient H'T)um ca. 15 Prozent (im Mittel) verschärft werden. Die Bilanzierungsmethode der DIN V 18599 soll auch auf Wohngebäude ausgeweitet werden, allerdings in einer vereinfachten Version. Das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren soll aufgegeben werden, desgleichen auch die Formulierung von Maximalwerten in Bezug auf das Verhältnis (A/V). Für die Gebäudehülle werden neue Referenzwerte formuliert.
Überarbeitet werden auch die Anforderungen der Nachrüstung im Baubestand.
Die Praxis der Energieausweise soll nicht geändert werden.
Am 1. Oktober trat die Neufassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft. Somit wurde die Energieeinsparverordnung von 2007 abgelöst. Durch die Änderung der Energieeinspar- und Heizkostenverordnung werden nun die Beschlüsse zum Integrierten Energie- und Klimaprogramm (IEKP) weitgehend umgesetzt. Ziel der neun Energieeinsparverordnung (EnEV) ist es, den Energie-, Heizungs- und Warmwasserbedarf um ca. 30 Prozent zu senken. Ab 2012 sollen in einem weiteren Schritt die energetischen Anforderungen nochmals um bis zu 30 Prozent erhöht werden Die Änderungen der EnEV 2009 im Überblick:

Die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs wurde für Neu- und Altbauten (bei Modernisierung) um durchschnittlich 30 Prozent reduziert.

Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung von Neubauten werden um durchschnittlich 15% erhöht.

In der Altbaumodernisierung mit größeren baulichen Änderungen (Fassade, Fenster und Dach), ist die energetische Anforderung sogar um 30% erhöht.

Dachböden müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten. Je nach Raumnutzung, kann die Geschossdecke oder eine Dachdämmung gewählt werden. Bei Neuerwerbung besteht eine Nachrüstpflicht. Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, besteht weiterhin die Freistellung, wenn der Eigentümer bereits am 1. Februar 2002 in seinem Haus wohnte.

Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern, müssen mit einer automatischen Regelung zur Be- und Entfeuchtung Nachgerüstet werden..

Nachtstromspeicherheizungen, die 30 Jahre oder älter sind, müssen bis zum 1 Januar 2020 durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche.

Ausgenommen sind Gebäude, die nach dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erbaut sind oder der Austausch unwirtschaftlich wäre. Ebenfalls in Gebäuden, in denen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften der Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen vorgeschrieben ist.